Schulförderverein
der Grundschule Seifersdorf e.V.
Satzung
§
1 Name
und Sitz
- Der
Verein führt den Namen: Schulförderverein der Grundschule
Seifersdorf e.V.
Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
- Gerichtsstand
ist Dippoldiswalde.
- Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§
2 Zweck
des Vereins
- Der
Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschule Seifersdorf in
ideeller und materieller Hinsicht. Er ist politisch und konfessionell
neutral.
- Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von
Mitteln für die Grundschule Seifersdorf.
- Der
Förderverein der Grundschule Seifersdorf e.V. mit Sitz in Seifersdorf
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“.
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
3
Entstehung der Mitgliedschaft
- Mitglieder
des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen
werden, wenn sie die Aufnahme beim Vorstand schriftlich beantragen.
- Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so können
sich die Betroffen an die Mitgliederversammlung wenden. Diese
entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§
4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft endet:
a)
durch freiwilligen Austritt,
b)
durch Ausschluss
c)
durch den Tod eines Mitgliedes.
- Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber
einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen,
bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
- Ein
Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen
werden, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Das
Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den durch einen eingeschriebenen
Brief mitgeteilten Beschluss des Vorstandes kann sich das Mitglied an
die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang
des Ausschließungsbeschlusses wenden. Die Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist, die mindestens
eine Woche betragen muss, einzuberufen und entscheidet mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
§
5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§
6 Die
Mitgliederversammlung
- Eine
ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt.
Ihr obliegt:
a)
die Entgegennahme des Jahresberichtes und der
Rechnungslegung durch den Vorstand
b)
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c)
die Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge
d)
allgemeine Debatte über die Anträge aus den Reihen der Mitglieder
Alle 3 Jahre wird in einer
ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden über:
a)
die Entlastung des Vorstandes
b)
die Wahl des neuen Vorstandes
c)
die Wahl der Rechnungsprüfer
- Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und der Einhaltung einer Mindestfrist von einer Woche
einberufen.
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Vereinsinteresse
es erfordert oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand
beantragen.
- Beschlüsse
der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst werden. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden
Mitglieder ist für Satzungsänderungen erforderlich. Die
Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
die Beschlussfassung geheim.
§
7
Der Vorstand
- Der
Vorstand besteht aus:
-
der/dem Vorsitzenden,
-
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
-
der/dem Schatzmeister(in)
- einer/einem Beisitzer(in).
- Er
wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gewählt.
- Er
kann mit dem selben Stimmverhältnis abberufen werden.
- Die/der
Schulleiter(in) bzw. deren/dessen Delegierte(r) sowie die/der
Elternratsvorsitzende bzw. deren/dessen Stellvertreter(in) sind zusätzlich
Vorstandsmitglied kraft Amtes.
- Der
Vorstand ist an Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
- Er
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, er ist bei Anwesenheit
von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
- Der
Vorstand erstellt einen Wirtschaftsplan für ein Kalenderjahr.
- Der
Verein wird nach Außen im Sinne des § 26 des BGB vom Vorsitzenden,
vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten,
die jeweils zu zweit vertretungsberechtigt sind.
§
8
Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung seines
Nachfolgers im Amt.
§
9
Mitgliedsbeiträge
- Der
Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
- Die
Mitgliederversammlung setzt deren Höhe fest.
§
10
Protokolle
Die von den Vereinsorganen (§ 5) gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen
Versammlungsleiter(in) und der/dem Protokollanten(in) zu unterschreiben.
§
11 Die Auflösung
des Vereins
- Die
Auflösung des Vereins erfolgt mit ¾ der Stimmen der Mitglieder.
- Sind
zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum 2.
Mal nicht in der für Beschlüsse erforderlichen Zahl erschienen, kann
der Vorstand unverzüglich eine dritte Mitgliederversammlung
einberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder über die Auflösung des Vereins entschieden wird. In der
dritten Mitgliederversammlung ist zu einer Auflösung die Mehrheit der
anwesenden Mitglieder nötig. Bei der Einberufung der
Mitgliederversammlung ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich bei der
Beschlussfassung ergeben.
§ 12
Das Vereinsvermögen
Bei Auflösung des
Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbliebene Vermögen
ausschließlich der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung zu übergeben.
Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an
andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen.
Seifersdorf, den 20. April 2004 |