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Schulförderverein

Folgende Satzung wurde in der Gründungsveranstaltung am 20. April 2004 beschlossen:

Schulförderverein der Grundschule Seifersdorf e.V.

Satzung

§ 1       Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen: Schulförderverein der Grundschule Seifersdorf e.V.
    Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
  1. Gerichtsstand ist Dippoldiswalde.
  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck des Vereins 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Grundschule Seifersdorf in ideeller und materieller Hinsicht. Er ist politisch und konfessionell neutral.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule Seifersdorf.
  1. Der Förderverein der Grundschule Seifersdorf e.V. mit Sitz in Seifersdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3             Entstehung der Mitgliedschaft 

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, wenn sie die Aufnahme beim Vorstand schriftlich beantragen.
  1. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er die Aufnahme ab, so können sich die Betroffen an die Mitgliederversammlung wenden. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4             Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet:

      a)      durch freiwilligen Austritt,
b)     durch Ausschluss
c)      durch den Tod eines Mitgliedes. 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen, bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
  2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Das Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den durch einen eingeschriebenen Brief mitgeteilten Beschluss des Vorstandes kann sich das Mitglied an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses wenden. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb einer vom Vorstand zu bestimmenden Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, einzuberufen und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.

§ 5             Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

      a)      die Mitgliederversammlung
b)     der Vorstand 

§ 6       Die Mitgliederversammlung 

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
    Ihr obliegt:

      a)      die Entgegennahme des Jahresberichtes und der 
      Rechnungslegung durch den Vorstand
b)     die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c)      die Beschlussfassung über Satzungsänderungsanträge
d)     allgemeine Debatte über die Anträge aus den Reihen der Mitglieder 

Alle 3 Jahre wird in einer ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden über:

      a)      die Entlastung des Vorstandes
b)     die Wahl des neuen Vorstandes
c)      die Wahl der Rechnungsprüfer 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Mindestfrist von einer Woche einberufen.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 1/10 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist für Satzungsänderungen erforderlich. Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.

§ 7         Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

      -         der/dem Vorsitzenden,
-         der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
-         der/dem Schatzmeister(in)
-     einer/einem Beisitzer(in). 

  1. Er wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  1. Er kann mit dem selben Stimmverhältnis abberufen werden.
  1. Die/der Schulleiter(in) bzw. deren/dessen Delegierte(r) sowie die/der Elternratsvorsitzende bzw. deren/dessen Stellvertreter(in) sind zusätzlich Vorstandsmitglied kraft Amtes.
  1. Der Vorstand ist an Mehrheitsbeschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  1. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, er ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
  1. Der Vorstand erstellt einen Wirtschaftsplan für ein Kalenderjahr.
  1. Der Verein wird nach Außen im Sinne des § 26 des BGB vom Vorsitzenden, vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten, die jeweils zu zweit vertretungsberechtigt sind.

§ 8             Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt. 

§ 9             Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt deren Höhe fest.

§ 10             Protokolle

Die von den Vereinsorganen (§ 5) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter(in) und der/dem Protokollanten(in) zu unterschreiben. 

§ 11     Die Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit ¾ der Stimmen der Mitglieder.
  1. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder zum 2. Mal nicht in der für Beschlüsse erforderlichen Zahl erschienen, kann der Vorstand unverzüglich eine dritte Mitgliederversammlung einberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder über die Auflösung des Vereins entschieden wird. In der dritten Mitgliederversammlung ist zu einer Auflösung die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich bei der Beschlussfassung ergeben.

§ 12     Das Vereinsvermögen 

Bei Auflösung des Vereins/Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das verbliebene Vermögen ausschließlich der in §2 Abs. 1 der Satzung genannten Einrichtung zu übergeben. Besteht diese Einrichtung nicht mehr, kann der Verein das Vermögen an andere steuerbegünstigte Einrichtungen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke überweisen. 

Seifersdorf, den 20. April 2004

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